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      Beihilfesätze des Bundes und der Länder

      Whitepaper | Thorsten Bohrmann, Senior Versicherungsanalyst

      Was ist die Beihilfe?

      Heute widme ich mich dem Thema Beihilfe. Die Beihilfe ist die Beteiligung des Dienstherrn an den Krankheitskosten. Der Dienstherr übernimmt einen Teil der Krankheitskosten seiner Beamtinnen und Beamten und den anderen Teil wird durch eine private Krankenversicherung abgesichert.

      Grundsätzliche Beihilfesätze

      Grundsätzlich gib es in Deutschland drei feste Beihilfesätze:

      • Regelsatz 50 Prozent
      • Erhöhter Satz 70 Prozent
      • Gesteigerter Satz 80 Prozent

      Diese Beihilfesätze kommen beim Bund und in den Ländern Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zum Tragen. In den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Bremen wird zum Teil von diesen Sätzen abgewichen. Darauf gehe ich in dem nächsten Abschnitt genauer ein.

      Den Regelsatz von 50 Prozent erhalten Empfänger von Versorgungsbezügen, die weniger als zwei beihilfefähige Personen (Kinder) in der Familie haben. Einen erhöhten Beihilfesatz von 70 Prozent erhalten Witwen und Witwer, beihilfeberechtigte Personen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit zwei oder mehr Kindern. Auch die Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner werden in dieser Höhe erstattet. Den gesteigerten Satz von 80 Prozent erhalten beihilfefähige Kinder und Waisen.

      Stand: 09/2021© MORGEN & MORGEN GmbH

      Besondere Beihilfesätze

      Die Ausnahme Baden-Württemberg
      Stand: 09/2021© MORGEN & MORGEN GmbH

      In Baden-Württemberg gibt es die Besonderheit, dass Beamte, die seit Januar 2013 verbeamtet wurden, keinen erhöhten Satz von 70 Prozent erhalten. Das bedeutet auch, dass beihilfefähige Kinder keinen Einfluss auf den Beihilfesatz haben. Auch Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten weiterhin den Regelsatz von 50 Prozent. Beihilfefähige Kinder erhalten 80 Prozent Beihilfe.

      Die Ausnahme Bremen
      Stand: 09/2021© MORGEN & MORGEN GmbH

      In Bremen gilt der Regelsatz von 50 Prozent und ein Aufschlag von 5 Prozent je beihilfefähigem Kind, wobei die 70 Prozent nicht überschritten werden können. Der er-höhte Satz von 55 Prozent gilt für verheiratete Beihilfeberechtigte, sofern der Ehegatte nicht pflichtversichert ist, oder über der Einkommensgrenze verdient oder einen eigenen Beihilfeanspruch hat. Den gesteigerten Satz von 60 Prozent erhalten Versorgungsempfänger. Dieser Satz erhöht sich bei Verheirateten um 5 Prozent und um weitere 5 Prozent durch den Empfang von Witwengeld. Der Höchstsatz beläuft sich in diesem Fall auf 70 Prozent.

      Die Ausnahme Hessen
      Stand: 09/2021© MORGEN & MORGEN GmbH

      Auch in Hessen gibt es verschiedene Beihilfesätze. Der Regelsatz von 50 Prozent und ein erhöhter Satz für Verheiratete von 55 Prozent, sofern der Ehegatte nicht pflichtversichert ist, oder über der Einkommensgrenze verdient oder einen eigenen Beihilfeanspruch hat. Pro beihilfefähiges Kind erhöht sich der Satz um weitere 5 Prozent, für Empfänger von Witwen- oder Witwergeld um weitere 5 Prozent, überschreitet die 70 Prozent jedoch nicht. Die Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten weitere 10 Prozent Beihilfe.

      Besonderheiten bei stationärer Versorgung

      In Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz muss man, um einen Zuschuss der Beihilfe für Wahlleistungen im Krankenhaus zu erhalten, eine Zahlung eines zusätzlichen Betrages an die Beihilfe leisten. Dieser wird von den monatlichen Bezügen abgezogen. In Baden-Württemberg beträgt dieser zusätzliche Betrag 22 EUR, in Hessen 18,90 EUR und in Rheinland-Pfalz 26 EUR pro Monat.

      In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein zahlt die Beihilfe grundsätzlich keine Wahlleistungen im Krankenhaus. In diesem Fall muss bei Bedarf der Beamte diese Leistungen selbst über den Versicherer zu 100 Prozent absichern.

      Stand: 09/2021© MORGEN & MORGEN GmbH

      Pauschale Beihilfe

      Neben den Beihilfesätzen gibt es in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen auch die Möglichkeit, die sogenannte pauschale Beihilfe zu wählen. Hierbei verzichtet der Beamte auf die ergänzende Beihilfe. Ist die pauschale Beihilfe einmal gewählt, ist diese bindend. Das bedeutet, dass der Antrag auf Verzicht zur ergänzenden Beihilfe unwiderruflich ist. In diesem Fall ähneln die Beihilfeleistungen des Dienstherrn dem Anteil eines privaten Arbeitgebers an der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Beamte erhält somit anteilig einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag.

      Fazit

      Es sind viele Kleinigkeiten und Besonderheiten innerhalb der verschiedenen Bundesländer zu beachten. Diese können mit unserer Software M&M Office, teils automatisiert, berechnet werden. Unsere Software berücksichtigt alle Beihilfearten. Sowohl im Vergleich als auch in der Einzelberechnung werden je nach Vorgabe des Beihilfesatzes automatisch die passenden Tarife kombiniert.

      Bei den Besonderheiten im stationären Bereich sind die drei Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz wahlweise mit und ohne Zuzahlung berechenbar. Auch die Länder, die keine Wahlleistungen im Krankenhaus anbieten, sind bei entsprechender Auswahl so hinterlegt, dass ein entsprechender 100 Prozent Tarif im stationären Bereich berechnet wird, sollte dieser vorhanden sein.

      Auch ist es möglich verschiedene weitere Tarife, wie z.B. den Beihilfeergänzungstarif, das Krankenhaustagegeld oder die Pflegezusatzversicherung in einem Angebot zu vergleichen.

      Deine M&M Ansprechpartnerin

      MareikeSchindler-Kotscha

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